Samstag, 25. November 2017

Klage gegen TUIFly wegen Flugausfalls im Oktober 2016 in zweiter Instanz am LG Hannover abgewiesen

Die EU - Verordnung 261/2004/EG wurde am 11. Februar 2004 vom Europäischem Parlament und Rat verabschiedet und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt sie nach Art. 7 dieser VO dem Passagier einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch, insbesondere in Fällen von Flugannullierungen. Allerdings ist der Ausgleichsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen, wenn "außergewöhnliche Umstände" für die Nichtbeförderung vorliegen, etwa ein Streik. Hierzu hat sich eine lebhafte Rechtsprechung entwickelt, die immer wieder zu Vorlagen an den EuGH führt.  

Die VO 261/2004/EG findet Anwendung bei Flügen innerhalb der EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden und bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden sowie bei Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden. Unter EU sind insoweit die 28 EU-Länder einschließlich Guadeloupe, Gibraltar, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sowie Island, Norwegen und die Schweiz zu verstehen. Nicht zur EU gehören die Färöer, die Insel Man und die Kanalinseln im Atlantik.

Selbst wenn Hin - und Rückflug zusammen gebucht werden, gelten sie als getrennte Leistungen. Haftbar ist immer die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, nicht etwa der Reiseveranstalter. 

Art. 5 dieser VO konkretisiert die verschiedenen Fälle der Annullierung, während Art. 6 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 die Fälle der Verspätung regelt (die Abgrenzung führt immer zu neuem Streitpotential). Liegt eine dieser Fallgruppen vor, ist eine Ausgleichszahlung von bis zu 600,00 Euro (je nach Entfernung) nach Art. 7 der EU-VO 262/2004 fällig, sofern nicht der Aussschlußgrund des Art. 5 Abs.3 eingreift, die wie folgt lautet:  

"(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht aus Art. 12 EU-VO 261/2004 nach nationalem Recht, mit Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch. Die Regelungen dieser VO sind teilweise defizitär (etwa für den Bereich der Darlegungs- und Beweislast),  aber eine "Reform" ließ sich bislang politisch nicht durchsetzen.

Der deutsche Flugbeförderungsmarkt ist seit Jahren von erheblichen Turbolenzen gekennzeichnet, die auch Auswirkungen im kollektiven Arbeitsrecht haben. Piloten und Flugbegleiter halten sich zumindest für schlecht bezahlt und versuchen ihre Rechte durchzusetzen. 

Dies geschah im Jahr 2016 gegenüber der TUIFly durch eine Art nichtgewerkschaftlichen Streik ("wilder Streik") im Sinne einer massenhaften Erkrankung von Piloten und Flugbegleitern, die zu einer Annullierung oder verspäteten Durchführung der gebuchten Flüge führten. Viele Passagiere forderten bei dem zuständigen AG Hannover Ausgleichsansprüche. In acht Fällen wurden die Verfahren durch Vorlagebeschlüsse ausgesetzt, um bestimmte Rechtsfragen durch den EuGH klären zu lassen. ES geht dabei um die Klärung folgender Rechtsfragen: 

"1. Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?
2. Falls Frage 1 verneint werden sollte: stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik") einen außergewöhnlichen Umstand dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?
3. Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?
4. Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?"
Aber nicht alle zuständigen Richter sind diesen Weg gegangen, sondern haben die Ausgleichsansprüche abgelehnt. Inzwischen ist einer dieser Fälle in der Berufungsinstanz entschieden worden, wiederum ohne Vorlage an den EuGH. Es wäre im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung sinnvoll gewesen, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten. 
Mit diesem Berufungsurteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover ist eine auf Zahlung eines Ausgleichsanspruches gerichtete Klage abgewiesen worden.  
Die Kläger hatten mit ihrer Klage Ausgleichszahlungen nach der EG-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 800,- EUR (je 400 Euro) von der Airline gefordert. 

Die Kläger wollten am 6. Oktober 2016 von Kreta nach Stuttgart fliegen, ihr Flug wurde jedoch gestrichen, weil sich eine große Zahl von Piloten der Beklagten krank gemeldet hatte. Diese massenhaften Krankmeldungen standen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung der Unternehmensführung der Fluggesellschaft über beabsichtigte Umstrukturierungen. Die Kläger wurden erst am Tage darauf befördert und hatten ihr Ziel mit einer rd. 30-stündigen Verspätung erreicht. 

Die Luftverkehrsgesellschaft hatte Zahlungen mit dem Argument abgelehnt, es habe sich um einen „wilden Streik" des Personals gehandelt, der einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs.3 der VO darstelle. Unter einem nichtgewerkschaftlichen Streik, sog. "wilder Streik" wird eine kollektive Arbeitsniederlegung einer Belegschaft oder von wesentlichen Teilen einer Belegschaft verstanden, die unabhängig von einer Gewerkschaft einen Arbeitskampf führt. Allerdings kann einer Gewerkschaft einen solchen Streik übernehmen und damit legalisieren, was vorliegend nicht der Fall war. Die grundsätzliche Rechtswidrigkeit nach der sog. "Nipperdey - Rspr." des BAG wird immer öfter in Zweifel gezogen (s. nur, Berg/Kocher/Schumann, Hrsg., Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampf, 5. Auflage, Teil 3, Rn. 203. Diese Zweifel werden aber dort verstummen müssen, wo ein solcher Streik über das Entgeltfortzahlungsgesetz finanziert werden soll. 

Nach der Fluggastrechteverordnung sind bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung zu zahlen. Die Fallgruppen des Art. 5 Abs.3 der VO sind aber im Detail und in Grenzbereichen umstritten (s. nur, Staudinger/Keiler (Hrsg.), Fluggastrechte-Verordnung, Erstauflage, 2016, Art. 5, Rdnrn. 6 ff m.w.N., s. insbes. Rn. 26). Diese Frage hat die Rspr., auch den BGH, bereits beschäftigt. 

In der Entscheidung, BGH, Urt. v. 21.08.2012, AZ: X ZR 146/11, hatte der BGH einen Ausgleichsanspruch abgelehnt, weil ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dieser Entscheidung lag aber ein gewerkschaftlich organisierter und damit legaler - vom Grundgesetz gedeckter - Streik zugrunde. Hier geht es aber um einen gewerkschaftlich nicht organisierten "Wilden Streik", sofern man hier den Streikbegriff überhaupt anwendet. Es ist kaum anzunehmen, dass der BGH den "Wilden Streik" insoweit anders einstufen wird als einen legalen Streik, weil der eine wie der andere von den Beförderungsunternehmen nicht beherrscht werden kann. 
Bereits das Amtsgericht Hannover hatte die Klage der Passagiere abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hat die 8. Zivilkammer zurückgewiesen. 

Zur Begründung schloss sich das Landgericht dem Amtsgericht an. Ein nicht gewerkschaftlich organisierter „wilder Streik" dieses Ausmaßes stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, der für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen sei. Damit habe die Airline nicht rechnen müssen, es müsse vielmehr auch einer Fluggesellschaft möglich sein, ihre Betriebsangehörigen über eine mögliche wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. 

Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen hätten den konkreten Flugausfall nicht verhindern können, weil diese einige Tage in Anspruch genommen hätten; Abmahnungen oder Kündigungen wären in dieser Situation nicht zielführend gewesen. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, dass sich die Annullierung des Fluges durch andere zumutbare Maßnahmen habe vermeiden lassen können. 

Das Landgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Wenn die Kläger dieses Rechtsmittel einlegen, müsste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden, wenn eine Revision eingelegt wird. Wie auch immer: der EuGH wird sich zu dieser Streitfrage aufgrund der acht Vorlagebeschlüsse ohnehin äußern müssen, so dass die Frage dann abschließend geklärt sein wird. 

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover zu Az.: 8 S 25/17

Donnerstag, 23. November 2017

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Ware versiegelt?

Mit einer Entscheidung vom 15.11.2017 hat der Bundesgerichtshof (Grenz-) Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16): 

Der Sachverhalt ist erneut eine Standardsituation: Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine "Dormiente Natural Basic" Matratze zum Preis vom 1.094,52 €. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma. Die entscheidende Streitfrage besteht hier daran, ob hier ein Ausnahmetatbestand zum Widerrufsrecht bei einem Kauf mittels elektronischer Kommunikation nach § 312 Abs.2 Nr.3  BGB vorliegt. 

Der bisheriger Prozessverlauf: Die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190,11 €) hat in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt, weil die Anwendung des § 312 Abs.2 Nr.3 BGB verneint wurde. 

Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 

Der Bundesgerichtshof tendiert zwar auch zu dieser Lösung, hat aber Zweifel: Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren durch Beschluss ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt. 

Die hier maßgebliche Norm des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie, die praktisch inhaltsgleich ist. 

Ob diese Vorschrift – wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert – dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können (Frage 1), ist nicht eindeutig zu beantworten. So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 16 Buchst. e - neben Kosmetika - die Auflegematratze genannt. Letztlich wird hier wieder einmal den Verfassern von Rechtstexten eine ungenaue Vorgehensweise bei der Abfassung attestiert. 

Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. 

Greift man sich einen der gängigen Kommentare zum BGB heraus findet man zur Frage der Versiegelung folgende Informationen: Dem Verbraucher muss die Versiegelung eindeutig erkennbar sein. Ist dies der Fall werden Klebeband und Klarsichtfolien mit guten Gründen nicht als Versiegelung angesehen. Bei Schutzfolien besteht ein Grenzfall. Eine Versiegelung soll vorliegen, wenn es sich um Waren handelt, die aus Gründen des Hygieneschutzes und/oder des Gesundheitsschutzes nicht zu einer Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach dem Erwerb und der Lieferung entfernt wurde. Dazu werden gezählt: freiverkäufliche Arzneimittel, Fertiggerichte, Hygiene - und Kosmetikartikel, nicht aber Artikel, deren Verkehrsfähigkeit durch bloße Reinigung wieder hergestellt werden kann (sinngemäß zusammengefasst nach Ring, in, NOMOSKommentar, BGB, Bd. 2/1, 3. Aufl., 2016, § 312 g, Rn. 19 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend ein Problem.  

Der EuGH wird die Lösung finden müssen und letztlich auf der Basis der Auslegung des Art. 16 lit e) der Verbrauchterrechterichtlinie. Mit dieser Auslegung wird auch entscheidend über Kostenfaktoren entschieden. 


Vorinstanzen: 
Amtsgericht Mainz - Urteil vom 26. November 2015 - 86 C 234/15 
Landgericht Mainz - Urteil vom 10. August 2016 - 3 S 191/15 
BGH: Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16 

Quelle: Pressemitteilung des BGB v. 15.11.2017


Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 6 S 1426/14 - Urteil vom 08. September 2015 -
VG Karlsruhe, 3 K 386/10 - Urteil vom 03. November 2011 -
Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt. Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.

Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entgegengehalten werden, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.

BVerwG 8 C 14.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 6 S 1406/14 - Urteil vom 27. Mai 2016 -

VG Karlsruhe, 3 K 576/10 - Urteil vom 03. November 2011 -

BVerwG 8 C 18.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 6 S 1426/14 - Urteil vom 08. September 2015 -
VG Karlsruhe, 3 K 386/10 - Urteil vom 03. November 2011 -

Mittwoch, 22. November 2017

BGH: Das Kaufrecht und die Nutzung des PayPal-Käuferschutzes

Der Bundesgerichtshof  hat heute laut einer Mitteilung der Pressestelle (Nr. 187/2017 vom 22.11.2017) zwei richtungsweisende Entscheidungen zur Nutzung des PayPal - Käuferschutzes getroffen. Mit beiden Entscheidungen wird die systemkonforme Einbeziehungsmöglichkeit in das Kaufrecht bejaht. 

Danach kann ein Verkäufer auch nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen. Es ist interessant wie der BGH das Käuferschutzmodell in das geltende Kaufrecht integriert.  

Es handelt sich dabei um zwei Urteile vom 22. November 2017 zu den jeweiligen Aktenzeichen VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16. 

Die beiden einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshof beschäftigen sich erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz. 

Die Ausgangsfälle bezeichnen Standardsituationen bei einem Kauf unter Nutzung von PayPal als Bezahlservice für den Erwerb von Waren bei einem unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien. Bei dem einen Fall hat der Käufer die Ware nicht erhalten, bei dem anderen war ein wesentlicher Mangel zwischen den Parteien streitig. Bei Fälle unterlagen nicht den verbraucherrechtlichen Regelungen.  

Bekanntlich bietet der Online-Zahlungsdienst PayPal an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht, sofern das betreffende Land von PayPal als relevanter Markt akzeptiert wird. 

In diesem Zusammenhang fungiert PayPal über die Funktion eines elektronischen Bezahldienstes hinaus gleichzeitig als eine Art Clearingstelle: Wenn ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg hat, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück. Dies löst auf Verkäuferseite oftmals Streit aus, wenn die Rückbuchung als unberechtigt angesehen wird. Wie sich - und ob - sich dieses Modell, in das deutsche Kaufrecht einfügt, war bislang umstritten. Es sollte aber gesehen werden, dass dieses Modell zweifelslos eine hohe Käuferschutzfunktion aufweist und sich daher auf Käuferseite deutlicher Beliebtheit erfreut. Im Ergebnis erfolgt eine Risikoverlagerung zu Lasten der Verkäufer, die möglicherweise über die Risikoverlagerungen des Kaufrechts wenigstens teilweise hinausgeht. Es handelt sich dabei keineswegs zwingend um Verbrauchergeschäfte. Der BGH hat in seinen Auslegungen die gesetzlichen Wertungen hergestellt. 

In beiden Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen, obwohl PayPal als durch seine AGB dazu berufene Clearingstelle bereits eine Rückbuchung vorgenommen hat. 

Fall 1: 

In dem Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den Online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb - wie so oft - erfolglos. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nachdem der Kläger auf Aufforderung von PayPal keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt hatte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück. 

Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen. 

Fall 2: 

In dem Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Der Beklagte beantragte Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den von ihr im Internet gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, wonach die Säge - was die Klägerin bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück. In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 

Der BGH hat wie folgt entschieden: Der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises  erlischt zwar, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal aufgrund der einbezogenen AGB von PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung als Erfüllungsanspruch wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird. 

Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien als Nebenabrede bei Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet. 

Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Mit der betreffenden Nebenabrede zum Kaufvertrag vereinbaren die Parteien gleichzeitig stillschweigend, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, so dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie in den vorliegenden Fällen geschehen - das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Die überaus elegante Begründung ist überzeugend und stützt die derzeitige Praxis. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal "lediglich" über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. 

In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten". 

Mit Rücksicht auf diese AGB - Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. 

Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. Dies bedeutet, dass dem Verkäufer in einem solchen Fall sein Erfüllungsanspruch auf Zahlung erhalten bleibt, sofern und soweit er durchsetzbar ist. 

Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien - anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Dies lässt sich kaum anders sehen. 

Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung - gegebenenfalls im Klageweg - in Anspruch nehmen zu müssen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. 

Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg - anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre - auf die Beklagte zu 1 über. 

Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. 

Der Senat hat diese Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann, was sich letztlich meist nur über ein Sachverständigengutachten klären lässt. 

Im Ergebnis stellt der BGH mit dieser Auslegung die Wertentscheidungen des Kaufrechts unter Einbeziehung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie systemkonform her, ohne diesen Käuferschutz als Modell zu verwerfen. Es bleibt dem Verkäufer weiter unbenommen, entweder die Rückbuchung hinzunehmen oder aber auf auf Erfüllung zu bestehen und diese ggf. auf dem Rechtsweg durchzusetzen.



Vorinstanzen: VIII ZR 83/16 
Amtsgericht Essen - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 134 C 53/15 Landgericht Essen - Urteil vom 10. März 2016 - 10 S 246/15 
und VIII ZR 213/16 
Amtsgericht Merzig - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 24 C 1358/11 Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 31. August 2016 - 5 S 6/16 


Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 2017